| Name der Seite: | Allgemeine Beihilfen für Schulkinder |
| URL: | http://www.unikid.at/950.0.html?&L=1 |
| Stand: | 13.04.2013 |
Seit 2011 wird für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ein so genanntes "Schulstartgeld" von jeweils 100 € ausbezahlt. Dieses wird jährlich im September gezahlt. Diese finanzielle Leistung des Bundes ersetzt die bisherige "13. Familienbeihilfe".
Mehr Information hierzu finden Sie >>> HIER
Anspruch auf die staatlich Schul- und Heimbeihilfe haben folgende Personen:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug:
Mehr Informationen zur Schul- und Heimbeihilfe finden Sie im Arbeiterkammer-Portal und der Website des BMUKK.
Stellen Sie den vorgesehenen mündlichen Reifeprüfungstermin fest.Wer eine Höhere Schule für Berufstätige besucht, weiß, wie schwer es sein kann, Beruf und Schule unter einen Hut zu bringen. Die besondere Schulbeihilfe schafft Abhilfe: Wer sich durch seine berufliche Tätigkeit mindestens ein Jahr lang selbst erhalten hat, dem steht die Beihilfe zu. Und zwar, wenn er etwa eine Bildungskarenz vereinbart, unbezahlten Urlaub nimmt oder den Job ganz aufgibt.
Wie bezieht man die besondere Schulbeihilfe?
So hoch ist die Beihilfe
Alleinstehende erhalten € 715,- monatlich.
Verheiratete SchülerInnen, deren Ehepartner nicht berufstätig sind, werden mit € 1050,- im Monat unterstützt. Für jedes Kind, für das SchülerInnen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, erhöht sich die besondere Schulbeihilfe um weitere € 127,-.
Die besondere Schulbeihilfe kann bei Bedarf auch in Teilen ausgezahlt werden, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
Bei Bezug von Leistungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes bzw. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (z.B. Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld) vermindert sich die Besondere Schulbeihilfe.
Mehr Informationen zur Besonderen Schulbeihilfe finden Sie im Arbeiterkammer-Portal und auf der Website "kursförderung.at".
Die so genannte "Schulbuchaktion" wurde im Rahmen der Budgetverhandlungen im Dezember 2010 geändert: Nunmehr muss für die Schulbücher, die gratis ausgegeben werden, kein Selbstbehalt mehr gezahlt werden. Die Schulbücher werden zu Beginn des Schuljahres ausgegeben und dürfen von den SchülerInnen danach behalten werden.
Anspruch auf unentgeltliche Schulbücher haben alle ordentlichen SchülerInnen, die eine Schule im Inland besuchen bzw. im Inland ihre Schulpflicht erfüllen sowie außerordentliche SchülerInnen für eine Einstufungsprüfung.
Mehr Informationen zur "Schulbuchaktion" finden Sie >>> HIER