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Schulstartgeld

Seit 2011 wird für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ein so genanntes "Schulstartgeld" von jeweils 100 € ausbezahlt. Dieses wird jährlich im September gezahlt. Diese finanzielle Leistung des Bundes ersetzt die bisherige "13. Familienbeihilfe".

Mehr Information hierzu finden Sie >>> HIER

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staatliche Schul- und Heimbeihilfe

Anspruch auf die staatlich Schul- und Heimbeihilfe haben folgende Personen:

  • Österreichische StaatsbürgerInnen und gleichgestellte AusländerInnen

  • sowie AusländerInnen, deren Eltern in Österreich wenigstens fünf Jahre lang einkommensteuerpflichtig waren und hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung hatten.

  • Die SchülerInnen, die die Heimbeihilfe beziehen wollen, müssen die 8. Schulstufe absolviert haben. Wer um Schulbeihilfe ansuchen will, kann das ab der 10. Schulstufe tun.

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug:

  • Der Schüler oder die Schülerin muss sozial bedürftig sein. Kriterien für die soziale Bedürftigkeit und die Beihilfehöhe sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße.

  • Auch darf der Schüler oder die Schülerin die gleiche Schulstufe noch nicht besucht haben. Der Schulbesuch, für den Schul- und/oder Heimbeihilfe beantragt wird, muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben. Das heißt, dass auch Erwachsene, die einen Schulabschluss nachholen wollen, diese Beihilfe beantragen können.

  • Diese Altersgrenze erhöht sich um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sich der Schüler/die Schülerin länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat. Auch bei Kindererziehungszeiten erhöht sich die Altersgrenze.

  • Der Schüler oder die Schülerin muss einen günstigen Schulerfolg nachweisen. Bei den Schulbeihilfen ist ein Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen unter 2,9 notwendig, für die Heimbeihilfe 3,1.

  • Um Anspruch auf Heimbeihilfe zu haben, muss der Schüler oder die
    Schülerin außerdem an einem anderen Wohnort wohnen als seine oder ihre Eltern. Der Weg muss so lang sein, dass eine tägliche Hin- und Rückfahrt nicht möglich ist.
    SchülerInnen, die Heimbeihilfe beziehen, bekommen außerdem einen Fahrtkostenzuschuss.

Mehr Informationen zur Schul- und Heimbeihilfe finden Sie im Arbeiterkammer-Portal und der Website des BMUKK.

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Besondere Schulbeihilfe für Berufstätige

Stellen Sie den vorgesehenen mündlichen Reifeprüfungstermin fest.Wer eine Höhere Schule für Berufstätige besucht, weiß, wie schwer es sein kann, Beruf und Schule unter einen Hut zu bringen. Die besondere Schulbeihilfe schafft Abhilfe: Wer sich durch seine berufliche Tätigkeit mindestens ein Jahr lang selbst erhalten hat, dem steht die Beihilfe zu. Und zwar, wenn er etwa eine Bildungskarenz vereinbart, unbezahlten Urlaub nimmt oder den Job ganz aufgibt.


Wie bezieht man die besondere Schulbeihilfe?

  • Stellen Sie den vorgesehenen mündlichen Reifeprüfungstermin fest.
  • Bestimmen Sie den gewünschten Zeitraum der Inanspruchnahme: Die besondere Schulbeihilfe wird für höchstens sechs Monate gewährt. Es steht Ihnen jedoch frei, einen kürzeren Zeitraum zu wählen.
  • Klären Sie Art und Weise der Beendigung beziehungsweise der Karenzierung Ihres Dienstverhältnisses.


So hoch ist die Beihilfe
Alleinstehende erhalten € 715,- monatlich.
Verheiratete SchülerInnen, deren Ehepartner nicht berufstätig sind, werden mit € 1050,- im Monat unterstützt. Für jedes Kind, für das SchülerInnen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, erhöht sich die besondere Schulbeihilfe um weitere € 127,-.

Die besondere Schulbeihilfe kann bei Bedarf auch in Teilen ausgezahlt werden, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.

Bei Bezug von Leistungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes bzw. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (z.B. Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld) vermindert sich die Besondere Schulbeihilfe.

Mehr Informationen zur Besonderen Schulbeihilfe finden Sie im Arbeiterkammer-Portal und auf der Website "kursförderung.at".

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Schulbuchaktion ohne Selbstbehalt

Die so genannte "Schulbuchaktion" wurde im Rahmen der Budgetverhandlungen im Dezember 2010 geändert: Nunmehr muss für die Schulbücher, die gratis ausgegeben werden, kein Selbstbehalt mehr gezahlt werden. Die Schulbücher werden zu Beginn des Schuljahres ausgegeben und dürfen von den SchülerInnen danach behalten werden.

Anspruch auf unentgeltliche Schulbücher haben alle ordentlichen SchülerInnen, die eine Schule im Inland besuchen bzw. im Inland ihre Schulpflicht erfüllen sowie außerordentliche SchülerInnen für eine Einstufungsprüfung.

Mehr Informationen zur "Schulbuchaktion" finden Sie >>> HIER

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