| Name der Seite: | Elternteilzeit |
| URL: | http://www.unikid.at/252.0.html?&L=0 |
| Stand: | 13.04.2013 |
"Elternteilzeit" wird auch "Teilkarenz" oder "Teilzeitkarenz" genannt.
Wer
In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen haben Väter und Mütter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bzw. Änderung der Lage der Arbeitszeit. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit!
Während der Elternteilzeit besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Die Details zur Elternteilzeit müssen mit dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin ausverhandelt werden.
Wann
Der Anspruch auf Elternteilzeit besteht längstens bis zum siebten Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt.
Gesetzestexte:
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Elternteilzeit ist im Mutterschutzgesetz (MschG) und im Väterkarenzgesetz (VKG) geregelt.
Weitere Informationen:
Arbeiterkammer-Portal
hat einen eigenen umfangreichen Bereich "Elternteilzeit" eingerichtet. Sie finden dort u.a. Musterbriefe und Praxisbeispiele.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
informiert auf einer eigenen Seite zum Thema "Elterkarenz und Elternteilzeit".
Frauenratgeberin
Die Frauenratgeberin des Bundeskanzleramts informiert unter dem Stichwort "Teilzeitarbeit".
Help.gv.at
Der Amtshelfer für Österreich gliedert ebenfalls die Regelungen und Kriterien zur sogenannten Teilzeitbeschäftigung neu auf.