| Name der Seite: | Kinderbetreuungsgeld |
| URL: | http://www.unikid.at/107.0.html?&L=0 |
| Stand: | 13.04.2013 |
Durch das Kinderbetreuungsgeld wird die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten. Alle Eltern erhalten unabhängig von einer vor der Geburt eines Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit das Kinderbetreuungsgeld.
Voraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld:
• Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind .
• Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind.
• Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil und Kind in Österreich.
• Kinderbetreuungsgeld gebührt ausschließlich für das jüngste Kind.
• Durchführung der Mutter-Kind-Pass Untersuchungen.
• Einhaltung der Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr.
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Für Geburten ab 1. Oktober 2009 besteht die Möglichkeit, aus fünf verschiedenen Bezugsvarianten zu wählen. Die Wahl der Variante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und kann nicht mehr abgeändert werden. Die Wahl bindet auch den 2. Elternteil.
1. Pauschalvariante 30 + 6 Monate (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je 436 Euro
2. Pauschalvariante 20 + 4 Monate (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je 624 Euro
3. Pauschalvariante 15 + 3 Monate (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je 800 Euro
4. NEU: Pauschalvariante 12 + 2 Monate (bei Inanspruchnahme durch beide Partner) zu je 1.000 Euro
5. NEU: Einkommensabhängige Variante: 12 + 2 Monate (bei Inanspruchnahme durch beide Partner): Bezug von 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens (mindestens € 1.000,- und maximal € 2.000,- pro Monat)
Unabhängig von der gewählten Variante sind immer die fünf ärztlichen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchzuführen, um das Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe zu erhalten. Bei der Variante 30+6 ist der Nachweis aller zehn Untersuchungen durch Vorlage der Originalblätter im Mutter-Kind-Pass an die zuständige Krankenkasse bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes zu erbringen.
Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (Eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht). Weiter ruht für die Mutter das Kinderbetreuungsgeld auch vor der Geburt eines weiteren Kindes, sobald Wochengeld bezogen wird. Ist aber das Wochengeld geringer als das Kinderbetreuungsgeld, gebührt eine Differenzzahlung.
Mehrlingsgeburten: Für das jüngste Mehrlingskind gebührt Kinderbetreuungsgeld – je nach gewählter Variante – in der vollen Höhe.
NEU ab 1. Jänner 2010: Für jedes weitere Mehrlingskind werden unabhängig von der gewählten Pauschalvariante jeweils 50 Prozent des jeweiligen Kinderbetreuungsgeldbezugs pro Mehrling und Monat ausbezahlt (Achtung: gilt nicht für die einkommensabhängige Variante):
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld:
Eltern mit nur geringem Einkommen können eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 € pro Tag beantragen. Berechtigt sind Alleinerziehende, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben - und nicht mehr als 6.100 € im Kalenderjahr verdienen. Weiters berechtigt sind Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als 6.100 € sowie der zweite Elternteil bzw. der/die Partner/in nicht mehr als 16.200 € im Kalenderjahr verdienen darf.
Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 12 Monaten ab Antragstellung, unabhängig von der gewählten Pauschalvariante.
Härtefälle-Verlängerung:
In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld von max. zwei Monaten über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, kommen:
1) Der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des KBG im Zeitraum der Verlängerung verhindert (Tod, Auftenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtliche oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).
2) Ein Elternteil ist zum Zeitpunkt der Verlängerung seit mind. vier Monaten alleinstehend, hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) und verfügt über ein max. Nettoeinkommen von 1.200 € (inkl. Familienleistungen) in den letzten vier Monaten bzw. im Verlängerungszeitraum (plus je 300 € für weitere Personen im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird).
Während des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld darf der Zuverdienst 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (= individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber 16.200 € im Kalenderjahr betragen. Es besteht keine monatlichen Zuverdienstgrenzen.
Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das KBG bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht relevant!
Um den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld zu stellen, wenden Sie sich mit folgenden erforderlichen Unterlagen an die Krankenkasse, bei der Sie versichert sind oder zuletzt (mit)versichert waren.
Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld kann auch online gestellt werden (www.bmwfj.gv.at). Voraussetzung ist ein qualifiziertes Singnaturzertifikat plus Kartenlesegerät. Infos zu Signatur und Bürgerkarte unter www.buergerkarte.at.
Tipps:
Da diese Leistungen nur bis zu sechs Monate rückwirkend geltend gemacht werden können, wird empfohlen, unmittelbar nach der Geburt den Antrag zu stellen, damit keine Bezugszeiten verloren gehen.
Wird jedoch im Anschluss an einen Wochengeldbezug noch ein Resturlaub verbraucht, sollte in einem Beratungsgespräche geklärt werden, ab welchem Tag ein Bezug der Leistungen sinnvoll ist, damit es nicht zu einem Überschreiten der Zugverdienstgrenze kommt.
Wenn sich die Eltern beim Bezug abwechseln, so muss auch der zweite Elternteil einen eigenen Antrag ausfüllen und an seine Krankenkasse schicken. Um eine rechtzeitige Auszahlung zu gewährleisten, wird empfohlen, diesen Antrag etwa vier bis sechs Wochen vor dem geplanten Wechsel zu stellen.
Das BMWFJ bietet eine eigene Seite zum Kinderbetreuungsgeld (KBG). Umfassende Informationen zu allen Details inkl. Downloadbereich:
» KBG-Informationsblatt und Broschüre (mit Informationen zum Thema Wohnen und/oder Arbeiten im Ausland)
» Kurzübersicht zur Zuverdienstgrenze (Stand 2009)
» Antrag auf Zuschuss zum KGB
» KBG-Verzichtserklärung
Nähere Informationen zu den Neuerungen beim Kinderbetreuungsgeld: Familienservice des BMWFJ unter 0800/240 262 (zum Nulltarif aus ganz Österreich)