| Name der Seite: | Wochengeld |
| URL: | http://www.unikid.at/104.0.html |
| Stand: | 13.04.2013 |
Das Wochengeld gebührt in unterschiedlicher Form
»unselbstständig erwerbstätigen Frauen, voll versichert
»selbstständig erwerbstätige Frauen (freie Dienstnehmerinnen) über Geringfügigkeit
»geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen mit freiwilliger Selbstversicherung
»Frauen, die nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherunggesetz versichert sind
Das Wochengeld gebührt während der Zeit des Mutterschutzes, der im Normalfall acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung dauert. Bei Mehrlings-, Früh- und Kaiserschnittgeburten verlängert sich der Zeitraum nach der Geburt auf zwölf Wochen.
Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem von der Ärztin/ vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.
Das Wochengeld sollte acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beantragt werden (zuständige Behörde siehe Kontakte).
Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausgezahlt.
Werdende Mütter können aus gesundheitlichen Gründen eine Freistellung erwirken, die schon vor dem Beginn des Mutterschutzes einsetzt. Sie erhalten auch während dieser Periode Wochengeld. In diesem Fall sollte das Wochengeld sofort nach der Ausstellung der Bescheinigung des Arbeitsverbots beantragt werden.
Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:
Für die Auszahlung nach der Entbindung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Die Höhe des Wochengeldes ist davon abhängig, welcher der folgenden Gruppen Sie zugehören:
»unselbstständig erwerbstätigen Frauen, voll versichert
»selbstständig erwerbstätige Frauen (freie Dienstnehmerinnen) über Geringfügigkeit
»geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen mit freiwilliger Selbstversicherung
»Frauen, die nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherunggesetz versichert sind
»Zu den Formularen der Krankenkassen
Unselbstständig erwerbstätige Frauen benötigen:
Zuständigkeit:
Für unselbständig erwerbstätige Frauen, selbständig erwerbstätige Frauen und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen sind die Krankenkassen zuständig.
Mittellose werdende Mütter und Wöchnerinnen wenden sich an ihre jeweilige Bezirkshauptmannschaft, für Wienerinnen ist die Magistratsabteilung Elf zuständig (siehe weitere Informationen).
Weitere Informationen:
Arbeiterkammer-Portal
Das Arbeiterkammer-Portal hält unter dem Stichwort "Wochengeld" Informationen bereit.
Frauenratgeberin
Die Informations-Plattform des Bundeskanzleramtes berät unter dem Stichwort "Wochengeld".
Help.gv.at
Der offizielle Amtshelfer Österreichs bietet umfassende Information und Verlinkung, ebenso eine Behörden-Datenbank, über die Sie z.B. direkt zu Ihrer Bezirkshauptmannschaft kommen können.
Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie
Die MAG Elf ist für alle WienerInnen zuständig, bietet Information und Beratung von Erziehungs- über Rechts- bis hin zu finanziellen Fragen.
Österreichische Sozialversicherung
...stellt Informationen zum Wochengeld mit Links zu allen Krankenkassen bereit.
Unselbständig erwerbstätigen Frauen, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und selbstständig Erwerbstätige über der Geringfügigkeit wenden sich an ihre Krankenkassen zum Bezug des Wochengeldes.